Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
06. November 2002
§ 3
§ 3 – Grenzüberschreitende Beförderung
Soweit in einer Ausnahme in der Anlage zu dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, darf bei grenzüberschreitenden Beförderungen der innerstaatliche Teil der Beförderung nach den Vorschriften dieser Verordnung erfolgen.
Kurz erklärt
- Bei grenzüberschreitenden Beförderungen gilt die Verordnung für den innerstaatlichen Teil.
- Ausnahmen sind in der Anlage zur Verordnung festgelegt.
- Wenn keine Ausnahme angegeben ist, gelten die regulären Vorschriften.
- Die Regelung betrifft den Transport innerhalb eines Landes.
- Es wird auf die Einhaltung der Verordnung hingewiesen.